Musterung / Kriegsdienstverweigerung
Ich bin noch nicht gemustert…
Die Musterung ist eine ärztliche Untersuchung, die bei der Bundeswehr durchgeführt wird, um die gesundheitliche Eignung für den Wehrdienst festzustellen. Die Einladung zur Musterung erfolgt durch das für den Wohnort des Wehrpflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt, wo die Untersuchung auch durchgeführt wird. Ergibt die Musterung, dass der Wehrpflichtige tauglich ist, steht er für den Wehrdienst zur Verfügung; ist er untauglich, braucht er keinen Wehrdienst zu leisten.
Voraussetzung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist der rechtskräftige Abschluss des Musterungsverfahrens.
Wer eine Planungssicherheit wünscht, muss nicht abwarten bis die Aufforderung zur Musterung per Post kommt. Vielmehr kann man einen Antrag auf vorgezogene Musterung an das zuständige Kreiswehrersatzamt richten. So erhält man umgehend einen Termin, kann den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, sich zeitgerecht um eine Zivildienststelle kümmern und den weiteren Lebensweg planbar machen.
Ein Antrag auf vorgezogene Musterung + Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ist bereits mit 16 ½ Jahren möglich. Siehe Hinweis für Minderjährige!
Ich möchte den Kriegsdienst verweigern
Nur wer als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt ist, kann anstatt des Wehrdienstes Zivildienst als Ersatzdienst gemäß Artikel 12 a Abs. 2 Grundgesetz (siehe PDF-Datei) leisten.
Wie stelle ich den Antrag?
Der Antrag muss sich auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes beziehen. Ein Lebenslauf und persönliche Begründung (Beschreibung, wie Ihre Gewissensentscheidung zustande gekommen ist) gehören zu den vollständigen Unterlagen. Beide müssen unterschrieben sein!
Einzelheiten des Anerkennungsverfahren sind im Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG, PDF-Datei zum Herunterladen: KDVG.pdf) geregelt.
Hinweise für Minderjährige
Ein Wehrpflichtiger kann den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres stellen, wenn er die in § 2 Abs. 5 des Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG, PDF-Datei zum Herunterladen: KDVG.pdf) genannten Voraussetzungen erfüllt. Wichtig ist, dass dem Antrag der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin zugestimmt hat.
Was muss ich beachten?
Der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kann bei der Musterung im Kreiswehrersatzamt (Link: Liste aller Kreiswehrersatzämter als PDF-Datei) abgegeben werden. Ist die Musterung bereits erfolgt und die Tauglichkeit festgestellt, den Antrag per Einschreiben an das Kreiswehrersatzamt senden. Von hier werden die geprüften Unterlagen zur abschließenden Bearbeitung an das Bundesamt für den Zivildienst in Köln weitergeleitet (Bescheid über die Berechtigung den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern + Liste der Verwaltungs- und Beratungsstellen, die bei der Vermittlung von Stellen behilflich sind, erhalten Sie von hier).
"Anerkannt" wird Ihr Antrag wenn die Unterlagen vollständig sind, Ihre Beweggründe anerkannt werden und keine Zweifel an der Wahrheit Ihrer Angaben bestehen. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel vier bis acht Wochen.
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"Abgelehnt" wird Ihr Antrag, wenn die Unterlagen unvollständig sind oder die Beweggründe als "nicht geeignet" interpretiert werden. Gegen diese Entscheidung haben Sie die Möglichkeit Widerspruch zu erheben. Gegen die im Widerspruchsverfahren getroffene Entscheidung des Bundesamtes kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Bestehen "Zweifel" an der Wahrheit der Angaben, so wird dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zu den Zweifeln ergänzend zu äußern. Bestehen die Zweifel weiterhin, kann eine mündliche Befragung (Anhörung) erfolgen. Diese Anhörung ist nicht öffentlich.
Wer kann mich beraten, wenn ich meinen Antrag auf Anerkennung stelle?
Arbeitsstelle Friedensarbeit
im Haus kirchlicher Dienste der Landeskirche Hannovers
Archivstraße 3, 30169 Hannover
Telefon (05 11) 12 41 - 468
Telefax (05 11) 12 41 - 499
E-Mail: burckhardt@kirchliche-dienste.de
KDV-Beauftragte in den Regionen: http://www.ekd.de/eak/ansprechpartner.html
Nachträgliche Verweigerung bei der Bundeswehr (Umwandler)
Wenn Sie Ihren Antrag auf Verweigerung erst dann stellen, wenn Sie bereits die Einberufung zum Wehrdienst oder eine Mitteilung über kurzfristige Einberufung "als Ersatz für Ausfälle" in der Tasche haben, kommen Sie ins so genannte "Ausschussverfahren". Dies gilt auch für Soldaten, die bereits im Dienst sind oder ihre Zeit bei der Bundeswehr bereits abschlossen haben. In diesem Fall prüfen Ausschüsse, ob aus Ihren Unterlagen "hinreichend sicher" deutlich wird, dass es sich um eine Gewissensentscheidung handelt. Diese Beurteilung soll in der Regel nach Aktenlage und nur in Ausnahmefällen noch auf der Basis einer persönlichen Anhörung erfolgen. Die Vordienstzeiten bei der Bundeswehr werden in der Gesamtdienstzeit angerechnet.