Zivildienst ist auch möglich als:
Zivilschutz oder Katastrophenschutz
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde ( z.B. THW) auf mindestens sechs Jahre zum ehernamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Zivildienst herangezogen
Entwicklungsdienst § 14 a Zivildienstgesetz
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes anerkannten Träger für einen mindestens zweijährigen Entwicklungsdienst verpflichtet haben.
Arbeitskreis Lernen und Helfen in Übersee (AKLHÜ)
Thomas-Mann-Str. 52
53111 Bonn
www.entwicklungsdienst.de
Anderer Dienst im Ausland § 14 b Zivildienstgesetz
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach Abs. 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstest im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst vertraglich verpflichtet haben.
Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden (AGDF)
Blücherstraße 14
53115 Bonn
www.agdf.de
Zivildienst gemäß § 14 c Zivildienstgesetz
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie sich nach ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu einem Freiwilligen Sozialen Jahr oder einem Freiwilligen Ökologischen Jahr schriftlich verpflichtet haben. Der Dienst ist spätestens ein Jahr nach der Verpflichtung sowie vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutreten
Niedersachsen: www.fsj-in-niedersachsen.de
Inland: www.fsj-web.org
Ausland: www.djia.de